Kategorien
Allgemein

Masernschutzgesetz

Info zum Masernschutzgesetz für Familien

Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es betrifft alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, mindestens ein Jahr alt sind und in einer Kindertageseinrichtung betreut werden oder arbeiten. Diese Personen müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masern – Immunität nachweisen.

Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern- Schutzimpfungen oder eine ausreichende Masern- Immunität nachweisen.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von der Regelung ausgenommen.

Kinder, die bereits im Kinderhaus betreut werden, haben diesen Nachweis erbracht. Neuangemeldete Kinder müssen Impfungen oder Immunität mit Eintritt in das Kinderhaus Wetterau e.V. nachweisen.

Der Nachweis der Schutzimpfung bzw. der ausreichenden Immunisierung kann durch den Impfausweis, das gelbe Untersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.

Weitere Informationen auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.masernschutz.de/eltern/

Fragen?
Tel.: 06031 – 63634
Email: leitung@kinderhaus-wetterau.de